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Der aktuelle Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 sieht vor, dass die Förderkosten des EEG ab dem 1. Januar 2023 vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert werden sollen. Damit würde ab 2023 auch die EEG-Umlage entfallen. Derzeit wird sogar über eine frühere Abschaffung der EEG-Umlage ab der zweiten Jahreshälfte 2022 diskutiert.

Vor diesem Hintergrund würde eine Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung im Jahr 2022 zumindest auf Begrenzung der EEG-Umlage im Jahr 2023 entfallen. Da die besondere Ausgleichsregelung jedoch auch begrenzende Wirkung auf die KWKG- und Offshore- Umlage entfaltet, war bisher offen wie sich die Möglichkeiten zur Reduzierung dieser beiden Umlagen ab dem Antragsjahr 2022 gestalten.

Das BAFA hat vor diesem Hintergrund „Hinweise zum Antragsverfahren 2022“ veröffentlicht. Das BAFA weist darin vorsorglich darauf hin, dass nach aktuellem Kenntnisstand selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können. Die Entscheidung, ob sich eine Antragstellung lohnt, ist folglich eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die jedes Unternehmen für sich selbst zu treffen hat.

Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren anbieten. Darüber hinaus wird daraufhin gewiesen, dass sich das BAFA aktuell mit dem BMWK in einem engen Austausch befindet, um die Besondere Ausgleichsregelung in Bezug auf die KWKG- und Offshore-Umlage auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen. Diese neue Grundlage könnte ab dem Antragsjahr 2023 Wirkung entfalten und dabei auch die neuen Anforderungen aus den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) umsetzen.

Wie geht es weiter mit der Besonderen Ausgleichsregelung? Wie gestaltet sich das Antragsverfahren? Welche gesetzlichen Anforderungen muss Ihr Unternehmen erfüllen? Ob mit oder ohne EEG-Umlage – Wir sind Ihr Partner rund um die erfolgreiche Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung. Sprechen Sie uns an.

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