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Das bereits im Juni angekündigte Richtlinie zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) wurde am 12.07.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das BAFA hat am 15.07.2022 das Antragsportal eröffnet und zahlreiche antragsrelevante Informationen, Vorlagen, Verpflichtungen und das Merkblatt zur Antragstellung veröffentlicht.

Gegenüber der Entwurfsfassung gibt es wenige aber durchaus nicht irrelevante Änderungen. Die finale Richtlinie sieht folgende Regelungen vor:

1. Antragsberechtigung:

Stufe 1

Ein Unternehmen, das einer energie- und handelsintensiven Branche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) angehört und sich zugleich als energieintensiver Betrieb qualifiziert. Für letzteres müssen sich seine Energiebeschaffungskosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf mindestens 3 % des Produktionswerts belaufen haben.

Stufe 2

Ein Unternehmen, das zusätzlich zu den Voraussetzungen von Stufe 1 einen Betriebsverlust im jeweiligen Monat aufweist, soweit die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % dieses Betriebsverlusts ausmachen.

Stufe 3

Ein Unternehmen, das zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Stufe 2 in einer besonders energie- und handelsintensiven (Teil-) Branche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens tätig ist. Hierbei kommt es auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens an.

2. Besondere Leistungsvoraussetzungen:

Keine extensive Steuervermeidung

Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat mit Antragstellung zu erklären, dass das Unternehmen jetzt und in Zukunft keine extensive Steuervermeidung und Nutzung von Steueroasen (gem. EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete) betreibt. Zudem muss ein Nachweis eingereicht werden, in welchen Ländern das betreffende Unternehmen in den letzten 5 Jahren Steuern gezahlt hat.

Vergütungsverzicht der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat zu erklären, dass sie auf einer Erhöhung des fixen Anteils Ihrer Vergütung sowie auf den variablen Teil für das zum Zeitpunkt der Unterschrift laufende Geschäftsjahr vollständig und nicht nur vorübergehend verzichtet und auch im Übrigen keinen unmittelbaren oder mittelbaren Ausgleich für diesen Verzicht erhält. Bei Konzerngesellschaften erstreckt sich der Vergütungsverzicht auch auf alle anderen Gesellschaften im Konzern, in denen die Geschäftsführung tätig ist.

Effizienzerklärung

Das Unternehmen betreibt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder verpflichtet sich, sofern wirtschaftlich durchführbar, per Selbsterklärung dazu Effizienzmaßnahmen, deren Kosten sich innerhalb von drei Jahren amortisieren, umzusetzen.

3. Höhe des Zuschusses:

Der Zuschuss beträgt je nach beantragter Stufe (1-3):

30 % bis maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten in den Monaten Februar bis April 2022 und

20 % bis maximal 60 % der beihilfefähigen Kosten in den Monaten Juli bis September 2022.

Darüber hinaus wird der Zuschuss ebenfalls in Abhängigkeit der beantragten Stufe sowohl monatlich als auch im Förderzeitraum gedeckelt. Diese Deckelung ist insbesondere für Konzerngesellschaften brisant, da sich die Maximalförderung je Monat und im gesamten Förderzeitraum quasi pro Konzern bezieht. Sprich in Summe erhalten alle Konzerngesellschaften zusammen maximal die Deckelung.

4. Antragsverfahren:

Die Beantragung des Zuschusses erfolgt einzeln je Fördermonat über ein vom BAFA bereitgestelltes Portal. Die Antragstellung gliedert sich in 3 Phasen:

Phase 1

Das Unternehmen stellt seinen Antrag auf den Zuschuss bis zum 31.08.2022 (materielle Ausschlussfrist) aus Basis der vorliegenden/vorläufigen Informationen. Alle weiteren Unterlagen können nachgereicht werden. Die Zuschusszahlung des BAFA in Höhe von 80 % des zu erwartenden Zuschusses erfolgt möglichst zum 31.12.2022 spätestens aber zum 31.03.2023.

Wichtig: auch wenn bis zur Antragstellung noch keine Verdopplung der Preise nachgewiesen werden kann, dies aber für spätere Monate zu erwarten ist, so muss das betreffende Unternehmen dennoch zum 31.08.2022 einen Antrag zumindest mit den Basisdaten stellen!

Phase 2

Bis zum 28.02.2023 übermittelt das Unternehmen fehlenden Informationen und Korrekturen, teilweise unter Mitwirkung von Prüfern. Bis spätestens zum 30.06.2023 wird der restliche Zuschuss ausgezahlt oder zu viel geleisteter Zuschuss zurückgefordert.

Wichtig: Zu viel gezahlter Zuschuss wird verzinst zurück gefordert!

Phase 3

Bis zum 29.04.2024 hat das Unternehmen, das einen Zuschuss nach Stufe 2 oder 3 erhalten hat, weitere vom Wirtschaftsprüfer testierte Nachweise über die rechtmäßige Bezuschussung auf diesen Stufen einzureichen. Auf dieser Basis wird kein weiterer Zuschuss gezahlt, sondern nur die Rückforderung zu viel gezahlter Zuschüsse veranlasst.

Die Leitlinie sieht vor, dass sich antragstellende Unternehmen zu zahlreichen Verpflichtungen und umfangreichen Offenlegungspflichten und Prüfrechten gegenüber und seitens der Behörde bereiterklären. Diese Verpflichtungen hat das BAFA in 8 bereitgestellten Erklärungen zusammengefasst, die im Rahmen der Antragstellung einzureichen sind. Darüber hinaus weist das Amt darauf hin, das Subventionsempfänger ab einem Betrag von 100.000 € auf der Seite des BAFAs veröffentlicht werden.

Der 31.08.2022 und damit die materielle Ausschlussfrist einer Antragstellung steht unmittelbar bevor. Auch wenn nicht alle Nachweise zum 31.08.2022 vorliegen müssen so gibt es doch eine Reihe an Basisdaten, deren Beschaffung Zeit benötigen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung der Antragstellung und verschaffen Ihnen einen Überblick, welche Daten bereits jetzt vorbereitet werden können. Sprechen Sie uns an.

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