Die Gesetze zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse wurden am 19.12.2022 vom Bundesrat und Bundestag beschlossen und werden ab dem 01.01.2023 Gültigkeit entfalten. Doch was bedeutet dies für die energieintensive Industrie.
Neben der Begrenzung der Strompreise für Haushalte und kleinere Verbraucher werden auch für die Industrie die Preise für Strom, Gas und Wärme begrenzt. Grundsätzlich gilt für Unternehmen in 2023…
Strompreisbremse:
… mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr ein Garantiepreis von 13 Cent/kWh (netto)…
Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas:
… mit einem Gasverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh im Jahr ein Garantiepreis von 7 Cent/kWh (netto)…
Wärmepreisbremse:
… mit einem Wärme-/Dampfverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh im Jahr ein Garantiepreis von 7,5/9 Cent/kWh (netto)…
… für 70 Prozent der Verbrauchsmenge aus 2021. Die Entlastung erfolgt monatlich und unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2023, damit sich Energieeinsparungen auch lohnen.
Die maximal mögliche monatliche/jährliche Entlastungssumme eines Unternehmens richtet sich nach der individuellen Belastungssituation des Unternehmens anhand der folgenden Kriterien
- Besondere/Keine besondere Betroffenheit von den Energiekosten (EBITDA-Betrachtung)
- Energieintensität (Anteil Energiekosten an Produktionswert/Umsatz)
- Zugehörigkeit zu einer Branche nach Anlage 2
und wird je nach Einordnung durch den Anteil an den sogenannten krisenbedingten Energiemehrkosten gedeckelt.
Für Unternehmen, deren Entlastungsbetrag monatlich 150.000 € übersteigt ergeben sich bereits erstmals zum 31.03.2023 diverse Mitteilungspflichten gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen. Darin müssen die absoluten und relativen Entlastungshöchstgrenzen je Konzern, Konzerngesellschaft, Abnahmestelle und Liefervertrag aufgeteilt und mitgeteilt werden. Fehlerhafte Berechnungen können unangenehme Folgen für die betroffenen Unternehmen haben.
Eine noch zu bestimmende Prüfbehörde (vermutlich das BAFA) soll dann im Jahr 2024 die besondere Betroffenheit, die Energieintensität, die Branchenzugehörigkeit nach Anlage 2 und die absoluten und relativen Entlastungshöchstgrenzen auf Antrag bestätigen. Der zu stellende Antrag beinhaltet die Nachweisführung zu den oben genannten Prüfkriterien und eine zugehörige Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers. Abschließend ergibt sich durch eine finale Mitteilungsfrist zum 31.05.2024 die finale Meldung und Abrechnung der Entlastungssummen. Das Nichteinhalten von Mitteilungspflichten führen zu einer Entlastungssenkung auf 0 €.
Bereits jetzt lässt sich festhalten, dass die Gesetze äußerst kompliziert sind und es noch zahlreiche offene Fragen gibt, die sich hoffentlich Anfang Januar klären. Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung der Antragstellung und verschaffen Ihnen einen Überblick, welche Daten bereits jetzt vorbereitet werden können. Sprechen Sie uns an.