Durch Einführung des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) kann für Unternehmen, die in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise weitergeben können. Damit besteht die Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen infolge dieser Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandern und die Produktion dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (Carbon Leakage).
Zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen hat die Bundesregierung die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV beschlossen, die Privilegierungen in Form von Beihilfen für Unternehmen bestimmter Sektoren vorsieht. Bei Erfüllung diverser Voraussetzungen und Erbringung von Gegenleistungen wird auf Antrag den betreffenden Unternehmen eine Beihilfe und damit eine Entlastung der zu tragenden CO2-Kosten gewährt. Die Anträge zur Entlastung sind jeweils zum 30. Juni des Folgejahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen.
Aufgrund der Privilegien streben weitere Sektoren eine Aufnahme in die Sektorenlisten an. Bisher nicht begünstige Unternehmen können die Möglichkeit der nachträglichen Aufnahme ihres Sektors in die BECV überprüfen lassen. Voraussetzung für die nachträgliche Aufnahme in die Sektorenliste ist, dass ein Carbon-Leakage-Risiko festgestellt wird.