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Wie bereits im letzten Post angekündigt hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket geschaffen, um von dem Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen zu stützen. Dazu gehört insbesondere auch ein „Zeitlich befristeter Zuschuss für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise“.

In diesem Zusammenhang liegt nun ein Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs vor (Energiekostendämpfungsprogramm). Diese wird nun zeitnah finalisiert.

Nach dem aktuellen Stand der Richtlinie gelten folgende Regelungen:

1. Antragsberechtigung:

Stufe 1
ein Unternehmen, das einer energie- und handelsintensiven Branche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) angehört und sich zugleich als energieintensiver Betrieb qualifiziert. Für letzteres müssen sich seine Energiebeschaffungskosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf mindestens 3 % des Produktionswerts belaufen haben.

Stufe 2
ein Unternehmen, das zusätzlich zu den Voraussetzungen von Stufe 1 einen Betriebsverlust im jeweiligen Monat aufweist, soweit die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % dieses Betriebsverlusts ausmachen.

Stufe 3
ein Unternehmen, das zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Stufe 2 in einer besonders energie- und handelsintensiven (Teil-) Branche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens tätig ist.

2. Besondere Leistungsvoraussetzungen:

Keine extensive Steuervermeidung
Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat mit Antragstellung zu erklären, dass das Unternehmen keine extensive Steuervermeidung und Nutzung von Steueroasen (gem. EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete) betreibt.

Vergütungsverzicht der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat zu erklären, dass sie auf eine Erhöhung ihrer Vergütung sowie auf den variablen Teil ihrer Vergütung für das zum Zeitpunkt der Unterschrift laufende Geschäftsjahr vollständig und nicht nur vorübergehend verzichtet hat und auch im Übrigen keinen unmittelbaren oder mittelbaren Ausgleich für diesen Verzicht erhält.

Effizienzerklärung
Das Unternehmen verpflichtet sich per Selbsterklärung, Effizienzmaßnahmen, deren Kosten sich innerhalb von drei Jahren amortisieren, umzusetzen.

3. Höhe des Zuschusses:

Der Zuschuss beträgt je nach beantragter Stufe (1-3):

30 % bis maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten in den Monaten Februar bis April 2022 und
20 % bis maximal 60 % der beihilfefähigen Kosten in den Monaten Juli bis September 2022.

Darüber hinaus wird der Zuschuss ebenfalls in Abhängigkeit der beantragten Stufe sowohl monatlich als auch im Förderzeitraum gedeckelt.

4. Antragsverfahren:

Die Beantragung des Zuschusses erfolgt einzeln je Fördermonat über ein vom BAFA bereitgestelltes Portal. Die Antragstellung gliedert sich in 3 Phasen:

Phase 1
Das Unternehmen stellt seinen Antrag auf den Zuschuss bis zum 31.08.2022 (materielle Ausschlussfrist) aus Basis der vorliegenden/vorläufigen Informationen. Bis spätestens zum 31.12.2022 erfolgt die Zuschussauszahlung.

Phase 2
Bis zum 28.02.2023 übermittelt das Unternehmen fehlenden Informationen und Korrekturen, teilweise unter Mitwirkung von Prüfern. Bis spätestens zum 15.07.2023 wir der restliche Zuschuss ausgezahlt oder zu viel geleisteten Zuschuss zurückgefordert.

Phase 3
Bis zum 28.04. hat das Unternehmen, das einen Zuschuss nach Stufe 2 oder 3 erhalten hat, weitere vom Wirtschaftsprüfer testierte Nachweise über die rechtmäßige Bezuschussung auf diesen Stufen einzureichen. Auf dieser Basis wird kein weiterer Zuschuss gezahlt, sondern nur die Rückforderung zu viel gezahlter Zuschüsse veranlasst.

Wir informieren Sie, sobald die Richtlinie finalisiert wurde. Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Überprüfung, ob eine Beantragung des Zuschusses für Sie in Frage kommt. Sprechen Sie uns an.

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