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Die Einführung der nationalen CO2-Bepreisung könnte dazu beitragen, dass Unternehmen ihre Tätigkeiten und damit auch die verbundenen Emissionen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen ins Ausland verlagern („Carbon Leakage“). Dieses Carbon-Leakage-Risiko soll durch die Gewährung von Beihilfen an besonders gefährdete Sektoren und Teilsektoren vermieden werden. Die entsprechende BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ist bereits am 28.07.2021 in Kraft getreten. Die Verordnung bedarf jedoch wegen ihres Beihilfecharakters noch der Genehmigung der Europäischen Kommission.

Die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist die zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel und zudem für die Umsetzung und die Antragsverfahren nach der BECV zuständig. Das erste Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation wird 2022 stattfinden (Antragsfrist 30.06.2022). Hierzu werden voraussichtlich im April 2022 ein Leitfaden und Formulare zur Antragstellung auf der Website der DEHSt zur Verfügung gestellt.

Für einen Sektor, der bislang nicht auf der Liste im Anhang der BECV geführt ist, kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ein Antrag auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor oder Teilsektor gestellt werden. Informationen zu den Voraussetzungen für einen Antrag zur nachträglichen Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors enthält der am 23.12.2021 aktualisierte Leitfaden der DEHSt.

Damit ein Sektor oder Teilsektor für die Periode 2021 bis 2025 nachträglich auf die BECV-Carbon-Leakage-Liste aufgenommen werden kann, muss bis spätestens 28.04.2022 ein durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Antrag bei der DEHSt eingereicht werden.

Sie benötigen Unterstützung bei der Antragstellung zur Carbon-Leakage-Kompensation? Sprechen Sie uns an.

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