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So viel ist aktuell klar: auch für das Kalenderjahr 2021 wird eine Beantragung der Strompreiskompensation (SPK) wieder möglich sein. Aktuell ist die finale Leitlinie zur Strompreiskompensation jedoch noch nicht verfügbar. Dabei rückt die Antragsfrist zum 30.09.2022 immer näher. Begründet wird diese Verzögerung damit, dass die finale SPK-Förderrichtlinie derzeit noch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erarbeitet wird und vor einer Bekanntgabe im Bundesanzeiger von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss.

Diese Woche hat die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) nun endlich eine Informationsveranstaltung zur diesjährigen Antragstellung für den 27.07.2022 angekündigt. Zudem sollen die Leitfäden zur Antragstellung einige Tage vorher veröffentlicht werden. Es ist also davon auszugehen, dass auch die finale Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation bald veröffentlicht wird.

Es bleibt also noch etwas  abzuwarten was die finale Leitlinie an Änderungen gegenüber der Vergangenheit bereithält.

Beihilfefähige Sektoren und Teilsektoren

Lange Zeit stand eine drastische Kürzung der beihilfefähigen Sektoren und Teilsektoren zur Debatte. Nach letzten vorläufigen Informationen soll sich die EU-Kommission jedoch vor dem Hintergrund der aktuellen Energiepreise nun sogar für einen erweiterten Kreis an begünstigten Sektoren entschieden haben. Neben diversen weiteren Branchen soll jetzt beispielsweise der vollständige Sektor 20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen mit zu den begünstigten Sektoren zählen.

Beihilfeintensität

Auch bezüglich der Beihilfenintensität soll es Veränderungen geben. Für bereits in der Vergangenheit beihilfefähige Branchen soll eine Beihilfeintensität von 75 % weiterhin gelten. Für die neu hinzukommende Sektoren und Teilsektoren soll demgegenüber lediglich eine Beihilfeintensität von 65 % gewährt werden. Ob es zur Einführung eines Super Cap kommt, bleibt ebenfalls abzuwarten.

Gegenleistungen

Wie inzwischen von der BECV (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) und dem Entwurf zum EnUG (Energie Umlagen Gesetz) bekannt, wird zukünftig auch die Strompreiskompensation an Gegenleistungen zur Senkung der CO2-Emissionen geknüpft sein. Wie diese konkret ausformuliert sind und welche Übergangsfristen gelten werden bleibt ebenfalls mit Spannung abzuwarten.

Wir behalten für Sie den Überblick und informieren Sie, sobald die SPK Richtlinie verfügbar ist und es Neuigkeiten seitens der DEHSt gibt. Gerne unterstützen wir Sie bei der diesjährigen Antragstellung. Sprechen Sie uns an.

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