Neben der BECV und den Regelungen zur Strompreiskompensation vermehren sich aktuell die gesetzlichen Regelungen rund um die verpflichtende Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen und die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen (bei Erhalt von Beihilfen).
- EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen)
Die im Rahmen des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) ins Leben gerufene Verordnung fordert die verpflichtende Umsetzung von allen im Rahmen des EnMS konkret identifizierten wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb der nächsten 18 Monate.
Gültig seit: 01.10.2022
Frist: 30.09.2024
Zielgruppe: Unternehmen mit einem Energieverbrauch größer 10 GWh
Wirtschaftlich durchführbar: wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 nach maximal 20 % der vorgesehenen Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.
- Besondere Ausgleichsregelung im Rahmen des neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Im Energiefinanzierungsgesetz wird ab 2023 die besondere Ausgleichsregelung (Reduzierung KWKG- und Offshore-Umlage und zukünftig eventuell weitere Umlagen) geregelt und nicht mehr wie bisher im EEG.
Voraussetzungen für den Beihilfenerhalt:
Das Unternehmen ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 betreibt
Das Unternehmen
energieeffizient ist, weil es:
- alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem konkret identifiziert worden sind,
- in dem Energiemanagementsystem keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder
- in dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 Prozent des für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem konkret identifiziert worden sind.
mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat.
Wirtschaftlich durchführbar: wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des EnMS nach DIN EN 17463 nach maximal 90 % der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt.
Übergangsbestimmungen: Unternehmen müssen Investitionen in entsprechende Maßnahmen nicht sofort tätigen, sondern müssen eine Erklärung abgeben diese Maßnahmen innerhalb der nächsten 4 Jahre umzusetzen. Zudem müssen Maßnahmen nur umgesetzt werden deren Kapitalwert bereits nach 50 % der vorgesehenen Nutzungszeit positiv ist.
Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nach DIN EN 17463 müssen von einer Zertifizierungsstelle bestätigt werden!
- Spitzensteuerausgleich
Im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs sollen der § 5 EnergieStG und der § 10 StromStG folgende Regelung enthalten:
….. Aus Gründen der Energieeinsparung verpflichten sich die antragstellenden Unternehmen alle im Sinne der DIN EN 17463 vom Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen….
Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nach DIN EN 17463 müssen von einer Zertifizierungsstelle bestätigt werden!
- Energieeffizienzgesetz
Der Entwurf eines zukünftigen Energieeffizienzgesetzes liegt bereits vor. Neben zahlreichen komplexen Anforderungen bezüglich der Einführung und Umsetzung von Energiemanagementsystemen und zukünftigen Meldeverpflichtungen gegenüber dem BAFA, ist darin insbesondere die folgende Anforderung enthalten:
Alle Unternehmen sind verpflichtet, in den Energiemanagementsystemen alle als wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Jahren umzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nach DIN EN 17463 müssen von einer Zertifizierungsstelle bestätigt werden!
Wie Sie sehen, ist die Identifizierung von konkreten Energieeinsparmaßnahmen, deren Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 und die anschließende Umsetzung schon aktuell unumgänglich. Wir unterstützen Sie bei der Anwendung der DIN EN 17463. Sprechen Sie uns an.