Nach dem EEG 2021 müssen ab dem 01.01.2022 Strommengen, die von stromkostenintensiven Unternehmen oder auch Eigenerzeugern an Dritte weitergeleitet werden, geeicht erfasst werden. Schätzungen sind nur noch in Ausnahmefällen unter Anwendung des § 62b EEG 2021 zulässig.
Laut § 104 EEG 2021 kann für Strommengen, die im Jahr 2021 verbraucht wurden, abweichend von § 62b die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine sachgerechte Schätzung erfolgen. Dies gilt aber nur, sofern eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2022 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird. Bei einer Testierungspflicht der Angaben zur Endabrechnung des Leistungsjahres 2021 gemäß §§ 74 ff. EEG 2021verlangen die ÜNB eine Prüfung dieser Erklärung im Zuge dieser Testierung.
Das EEG 2021 gibt lediglich vor, dass eine Erklärung abzugeben ist. Die ÜNBs jedoch formulieren in Ihren gemeinsamen Grundsätzen folgende Inhalte, die darin enthalten sein müssen:
- Eine Erklärung, dass § 62b EEG 2021 seit 01.01.2022 dadurch eingehalten wird, dass alle Strommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abgegrenzt werden oder für die gesamte Strommenge der höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird (umlageerhöhende Zurechnung).
- Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung der zuvor genannten Strommengen technisch unmöglich ist und die umlageerhöhende Zurechnung der Strommengen wirtschaftlich unzumutbar ist, oder
- eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung der zuvor genannten Strommengen mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und die umlageerhöhende Zurechnung der Strommengen wirtschaftlich unzumutbar ist.
Wie diese Erklärung jedoch genau auszusehen hat ist bisher offen. Im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 74 EEG wird diese jedoch definitiv geprüft, daher scheint ein vorausschauendes Mess- und Schätzkonzept, dass die detaillierte Vorgehensweise bei der Abgrenzung von Drittmengen veranschaulicht und beschreibt, als Fundament dieser Erklärung unumgänglich.
Jedes Unternehmen sollte in einem Mess- und Schätzkonzept darstellen können, wie es im Einzelfall sicherstellt, dass alle Drittstrommengen gesetzeskonform abgegrenzt werden. Dazu gehört insbesondere auch ein zukunftsgerichtetes Verfahren, dass ab dem 01.01.2022 auch noch nicht eingetretene Weiterleitungskonstellationen umfasst. Denn ab 2022 ist eine rückblickende Betrachtung und eine Abgrenzung über den Weg einer sachgerechten Schätzung nicht mehr bzw. nur noch in Ausnahmefällen möglich. Sofern es mangels vorausschauender Planung dann zu Weiterleitungen kommt, für die keine Schätzbefugnis geltend gemacht werden kann, werden Umlageprivilegien unnötigerweise aufs Spiel gesetzt.
Sie möchten ein zuverlässiges Verfahren zur Drittmengenabgrenzung einführen? Sie benötigen ein Mess- und Schätzkonzept oder möchten Ihr bestehendes bereits eingeführtes Verfahren einem kritischen Blick unterziehen lassen? Sprechen Sie uns an.