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Besondere Ausgleichregelung

Ab dem 01.01.2023 wird die Finanzierung der Förderkosten nach dem EEG und dem KWKG sowie der Offshore-Netzanbindung nicht mehr im EEG, sondern im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt. Die entsprechenden Kosten werden aktuell mit der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf alle Stromendverbraucher verteilt und stellen damit eine erhebliche Kostenbelastung für stromintensive Betriebe dar.

Auch die Regelung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) wurde in das EnFG überführt, in großen Teilen jedoch neu geregelt und kann für die KWKG- und die Offshore-Umlage in Anspruch genommen werden.

Mit der BesAr haben Unternehmen, je nach Branchenzugehörigkeit, die Möglichkeit eine erhebliche Reduzierung der Umlagen-Belastung und damit Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen.

Kreis der Antragsberechtigten:

  • Stromkostenintensive Unternehmen
  • Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen
  • Schienenbahnen
  • Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
  • Landstromanlagen für Seeschiffe

Voraussetzungen für eine Begrenzung:

  • Zugehörigkeit zu einer Stromkosten- oder handelsintensive Branchen nach Anlage 2 EnFG
  • Stromverbrauch > 1 GWh
  • Zertifiziertes Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001
  • Nachweis über die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen in dem das Unternehmen:
    • Energieeffizient ist, weil es alle nach DIN ISO 17463 als wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen umgesetzt hat, keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen finden konnte oder 50 % des Beihilfebetrages in wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen investiert hat oder
    • mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
    • Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat.

Die Antragsstellung erfolgt weiterhin beim BAFA zum 30.06. eines Jahres für das Folgejahr. Sofern die SuperCap-Regelung nicht in Anspruch genommen wird, bedarf es keines Nachweises einer Stromkostenintensität und damit auch keiner Vorlage einer Wirtschaftsprüferbescheinigung.

Wir sind Ihr Partner rund um die erfolgreiche Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung.

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